Satzung

Kneipp-Verein Saarbrücken

 

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§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „KNEIPP-VEREIN Saarbrücken e.V.” und hat seinen Sitz in Saarbrücken.

Er ist unter der Nummer VR2958 beim Amtsgericht Saarbrücken in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Verband, Geschäftsjahr

Der Kneipp-Verein Saarbrücken gehört dem „Kneipp-Bund e.V. Bundesverband für Gesundheitsförderung” an. Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbständig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Hierzu wird die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilensinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt - den Menschen vermittelt.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen in ihrer Gesamtrichtung nur dazu dienen, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Der Verein ist zur konfessionellen und politischen Neutralität verpflichtet.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Bei Bedarf können jedoch Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über

eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 3, Satz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Aufgaben des Vereins

Das Arbeitsgebiet des Kneipp-Vereins umfaßt u.a.:

1. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im umfassenden Sinne der Gesundheitsbildung durch eine praxisbezogene Aufklärung, z.B. durch a. fachliche, lehrreiche Vorträge über Fragen der persönlichen und allgemeinen Gesundheitspflege sowie Empfehlungen zur Gesundheitsvorsorge;

b. Kurse über Gesundheits- und Krankenpflege, zweckmäßige Ernährung und über die Anwendung von Licht, Luft, Sonne, Wasser und Heilpflanzen;

c. Kurse in Bewegungs- und Entspannungsübungen sowie Förderung und Pflege des Sports insbesondere des Breiten- und Gesundheitssports;

d. Förderung von Luft- und Sonnenbädern, Wassertretstellen und Armbadeanlagen sowie Einrichtungen Kneipp'scher Erlebnisstätten;

e. Förderung des Jugendgesundheitsdienstes, Bildung von Jugendgruppen.

f. Organisation und Durchführung von Vereinsfahrten und Kuren.

2. Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Natürliche und juristische Personen können Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt und umfasst Einzelpersonen oder alle zur Familie gehörenden Personen (Ehegatten und wirtschaftlich nicht selbständige Kinder). Bei Minderjährigen ist die Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme wird vom Vorstand durch Unterschrift auf dem Mitgliedsausweis vollzogen. Jedes Mitglied hat den

Vereinsbeitrag zu zahlen. Als Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen in den Verein aufgenommen werden, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen. Mitglieder und Personen, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu EHRENMITGLIEDERN ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

§ 7 Ehrungen

Für langjährige Mitglieder werden folgende Ehrennadeln verliehen:

10 Jahre Mitgliedschaft - Ehrennadel in Bronze, 25 Jahre Mitgliedschaft - Ehrennadel in Silber, über 40 Jahre Mitgliedschaft - Ehrennadel in Gold.

 

§ 8 Publikationen

Jedes Mitglied erhält die Zeitschrift des Bundesverbandes und örtliche Vereinsnachrichten so lange unentgeltlich an die angegebene Anschrift zugestellt, als es mit dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträgen nicht in Verzug gerät.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt:

a. an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen; stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,

b. die Einrichtungen des Vereins nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,

c. an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Unkostenbeitrag teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a. die Bestimmungen dieser Satzung zu befolgen,

b. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

c. die durch Beschluß der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge möglichst im Einzugsverfahren zu entrichten.

 

§ 10 Wahlrecht

Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist wähl- und stimmberechtigt, außer in Fällen des § 34 BGB (Rechtsstreit, Rechtsgeschäfte).

 

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a. Austritt,

b. Ausschluß,

c. Tod,

d. Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen wird dies durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Auf das Einspruchsrecht ist hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes. Über den Einspruch entscheiden Vorstand und Beirat.

 

§ 12 Organe

Organe des Kneipp-Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung,

b. der Vorstand,

c. der Beirat.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird als ordentliche Jahreshauptversammlung, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr, einberufen. Der Vorstand bestimmt nach Anhören des Beirates die Tagesordnung. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich im Vereinsorgan, Schriftlich, Internet, per eMai oder in der Tagespresse

(Saarbrücker Zeitung, Wochenspiegel) mit Angabe der Tagesordnung bekanntzugeben.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit, mit einer Frist von 10 Tagen, einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn der Beirat mit Dreiviertelmehrheit oder ein Viertel der Mitglieder dies verlangen.

3. Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, stimmberechtigt jedoch nur ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

4. Anträge an die Mitgliederversammlung können von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens sechs Werktage vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung umfassen:

1. Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes,

2. Genehmigung des Haushaltsplanes,

3. Entlastung des Vorstands und Beirats,

4. Wahl des Vorstands und Beirats,

a. Wahl der Kassenprüfer,

b. Festsetzung des Mitgliederbeitrags,

c. Beschlußfassung über eingegangene Anträge.

6. Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, außer in den nach §18 vorgesehenen Fällen.

7. Die Niederschrift über die Jahreshauptversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung dem Landesverband und dem Kneipp-Bund vorzulegen.

8. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführungen wählt die Jahreshauptversammlung zwei sachverständige Personen auf die Dauer von vier Jahren. Die Prüfung wird jährlich einmal durchgeführt. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 14 Vorstand

1. Vorstand gemäß § 26 BGB sind:

a. Vorsitzende/r,

b. Vorsitzende/r, Schriftführer/in und Schatzmeister/in.

Bei entsprechendem Bedarf kann der Vorstand um Stadtteilvertreter sowie einen Jugendvertreter erweitert werden.

2. Jeder des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung berechtigt. Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von vier Jahren. Wählbar sind nur Mitglieder des Kneipp-Vereins. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der/die 1. oder 2.

Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (z.B. Schriftführer oder Schatzmeister) ausüben. Freie Vorstands- und Beiratsposten werden durch Beschluß des Vorstandes kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzt.

3. Der Vorstand stellt im Einvernehmen mit dem Beirat für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, den die Mitgliederversammlung genehmigt. Verträge, mit Verpflichtungen bis zu 500 EURO, dürfen vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden gemeinsam oder zusammen mit einem

weiteren Vorstandsmitglied geschlossen werden. Darüber hinaus ist die Zustimmung des Beirats erforderlich.

4. Sitzungen des Vorstandes werden mindestens zweimal jährlich durchgeführt.

5. Der Vorstand kann zur Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung aufstellen.

 

§ 15 Beirat

1. Dem Beirat sollen mindestens drei, höchstens neun Mitglieder angehören, wobei eine ungerade Zahl anzustreben ist.

2. Die Jahreshauptversammlung wählt den Beirat auf die Dauer von vier Jahren. Wählbar sind nur Mitglieder des Kneipp-Vereins.

3. Der Beirat ist vor allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

 

§ 16 Sitzungen

Vorstand und Beirat führen mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung durch. Eine Sitzung muß auch einberufen werden, wenn dies durch die Mehrheit der Mitglieder des Beirats beantragt wird.

 

§ 17 Niederschriften

Über jede Sitzung des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung ist eineNiederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet wird.

 

§ 18 Schlußbestimmungen

1. Zur Änderung der Satzung ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Der KNEIPP-Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufenen wird, aufgelöst werden. Zum Auflösungsbeschluß müssen drei Viertel

der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen. Sodann entscheiden die anwesenden Mitglieder. Der Beschluß muß stets von drei Viertel der erschienenen Mitglieder gefaßt werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kneipp-Bund e.V., Rickertstraße 10a in 66386 St. Ingbert. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

4. Die Verwendung beschließt die letzte Mitgliederversammlung im Sinne des Abs. 2 mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

Diese Satzung wurde am 06.Oktober 2009 von der Mitgliederversammlung beschlossen.